Umsatzsteuer und selbständige ausländische Gastdozenten

Selbständige ausländische Wissenschaftler erzielen in der Regel an deutschen Hochschulen entweder im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes oder einer lehrenden Tätigkeit Einnahmen. Da für Ausländer der § 19 UStG nicht greift (also keine Kleinunternehmergrenze bis 17.500 €) stellt sich hier bereits ab dem 1. Euro die Frage der Umsatzteuerpflicht für derartige Einnahmen.  In den meisten Fällen läßt sich die Umsatzsteuerpflicht für Einnahmen im Zusammenhang mit vorgenannten Tätigkeiten wie folgt klären:

1. Forschungsaufenthalte: Geldmittel die die inländischen Hochschulen an die ausländischen Wissenschaftler zahlen werden regelmäßig nicht als Gegenleistung für die forschende Tätigkeit erbracht, so dass diese Einnahmen sogenannte echte Zuschüsse darstellen. Umsatzsteuer ist darauf nicht zu entrichten. Das Budget kann also voll zugunsten des Dozenten ausgeschöpft werden.

2. Lehrtätigkeit: Honorare für lehrende Tätigkeiten stellen dagegen eine echte Gegenleistung dar. Die Umsatzsteuerpflicht dieser Honorare entscheidet sich danach, ob die Unterrichtsleistung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpläne oder Lehrprogramme vermittelt oder nicht. Im ersteren Fall greift die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr.21 Buchst. b UStG im zweiten Fall sind die Honorare umsatzsteuerpflichtig. Da die Hochschulen in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, geht die Zahlung im letzteren Fall somit direkt auf das Budget und schmälert damit effektiv das Honorar für solche Aufträge an ausländische Wissenschaftler.

Um bei gegebenem Budget die Honorierungsmöglichkeiten für die Gastdozenten maximal ausschöpfen zu können, sollten die Hochschulen vorab klären, inwieweit die vorgesehene Lehrtätigkeit des ausländischen Gastdozenten eine Lehreinheit oder einen Teil einer Lehreinheit ausfüllen könnte, um dann den Auftrag/die Einladung entsprechend zu formulieren. Ganz besonders Einzelvorträge stehen gerne im Focus des Finanzamts und dann sollten die o.g. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit durch Passgenauigkeit von Vortrag und Lehreinheit hinreichend glaubhaft gemacht werden können.

Bitte beachten ! Die vorgenannten Abgrenzungen gelten selbstverständlich für inländische selbständige Gastdozenten in gleicher Weise, da diese aber die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen können, stellen sich hier die vorgenannten Fragen erst bei Umsätzen von mehr als 17.500 € – und dann auch erst ab dem Folgejahr!