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	<title>DerSteuerLeo &#187; Wissenschaftler</title>
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		<title>Umsatzsteuer und selbst&#228;ndige ausl&#228;ndische Gastdozenten</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 19:47:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Selbst&#228;ndige ausl&#228;ndische Wissenschaftler erzielen in der Regel an deutschen Hochschulen entweder im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes oder einer lehrenden T&#228;tigkeit Einnahmen. Da f&#252;r Ausl&#228;nder der § 19 UStG nicht greift (also keine Kleinunternehmergrenze bis 17.500 €) stellt sich hier bereits ab dem 1. Euro die Frage der Umsatzteuerpflicht f&#252;r derartige Einnahmen.  In den meisten F&#228;llen l&#228;&#223;t [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Selbst&#228;ndige ausl&#228;ndische Wissenschaftler erzielen in der Regel an deutschen Hochschulen entweder im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes oder einer lehrenden T&#228;tigkeit Einnahmen. Da f&#252;r Ausl&#228;nder der § 19 UStG nicht greift (also keine Kleinunternehmergrenze bis 17.500 €) stellt sich hier bereits ab dem 1. Euro die Frage der Umsatzteuerpflicht f&#252;r derartige Einnahmen.  In den meisten F&#228;llen l&#228;&#223;t sich die Umsatzsteuerpflicht f&#252;r Einnahmen im Zusammenhang mit vorgenannten T&#228;tigkeiten wie folgt kl&#228;ren:</p>
<p><span id="more-19"></span>1. Forschungsaufenthalte: Geldmittel die die inl&#228;ndischen Hochschulen an die ausl&#228;ndischen Wissenschaftler zahlen werden regelm&#228;&#223;ig nicht als Gegenleistung f&#252;r die forschende T&#228;tigkeit erbracht, so dass diese Einnahmen sogenannte echte Zusch&#252;sse darstellen. Umsatzsteuer ist darauf nicht zu entrichten. Das Budget kann also voll zugunsten des Dozenten ausgesch&#246;pft werden.</p>
<p>2. Lehrt&#228;tigkeit: Honorare f&#252;r lehrende T&#228;tigkeiten stellen dagegen eine echte Gegenleistung dar. Die Umsatzsteuerpflicht dieser Honorare entscheidet sich danach, ob die Unterrichtsleistung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpl&#228;ne oder Lehrprogramme vermittelt oder nicht. Im ersteren Fall greift die Umsatzsteuerbefreiung gem&#228;&#223; § 4 Nr.21 Buchst. b UStG im zweiten Fall sind die Honorare umsatzsteuerpflichtig. Da die Hochschulen in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, geht die Zahlung im letzteren Fall somit direkt auf das Budget und schm&#228;lert damit effektiv das Honorar f&#252;r solche Auftr&#228;ge an ausl&#228;ndische Wissenschaftler.</p>
<p>Um bei gegebenem Budget die Honorierungsm&#246;glichkeiten f&#252;r die Gastdozenten maximal aussch&#246;pfen zu k&#246;nnen, sollten die Hochschulen vorab kl&#228;ren, inwieweit die vorgesehene Lehrt&#228;tigkeit des ausl&#228;ndischen Gastdozenten eine Lehreinheit oder einen Teil einer Lehreinheit ausf&#252;llen k&#246;nnte, um dann den Auftrag/die Einladung entsprechend zu formulieren. Ganz besonders Einzelvortr&#228;ge stehen gerne im Focus des Finanzamts und dann sollten die o.g. Voraussetzungen f&#252;r die Umsatzsteuerfreiheit durch Passgenauigkeit von Vortrag und Lehreinheit hinreichend glaubhaft gemacht werden k&#246;nnen.</p>
<p>Bitte beachten ! Die vorgenannten Abgrenzungen gelten selbstverst&#228;ndlich f&#252;r inl&#228;ndische selbst&#228;ndige Gastdozenten in gleicher Weise, da diese aber die Kleinunternehmerregelung f&#252;r sich in Anspruch nehmen k&#246;nnen, stellen sich hier die vorgenannten Fragen erst bei Ums&#228;tzen von mehr als 17.500 € &#8211; und dann auch erst ab dem Folgejahr!</p>
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