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	<title>DerSteuerLeo</title>
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	<description>Steuern der freien Berufe und Medienunternehmen</description>
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		<title>K&#252;nstler Steuerabzug 10% in Luxemburg</title>
		<link>http://www.steuerberater-reinold.de/blog/47/kuenstler-steuerabzug-10-in-luxemburg/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 11:50:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Freie Berufe]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlerbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlerabzugsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist ein deutscher K&#252;nstler in Luxemburg t&#228;tig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg - Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. F&#252;r das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erh&#246;hung der Einkommensteuer auf die &#252;brigen Eink&#252;nfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.

Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht f&#252;r jeden K&#252;nstler !!!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein deutscher K&#252;nstler in Luxemburg t&#228;tig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg &#8211; Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. F&#252;r das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erh&#246;hung der Einkommensteuer auf die &#252;brigen Eink&#252;nfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.</p>
<p>Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht f&#252;r jeden K&#252;nstler,<span id="more-47"></span> sondern nur f&#252;r einen ganz bestimmten Ausschnitt k&#252;nstlerischer T&#228;tigkeiten, denn der K&#252;nstlerbegriff wie er im DBA Luxemburg &#8211; Deutschland verwendet wird ist keinesfalls identisch mit dem K&#252;nstlerbegriff wie ihn zum Beispiel die K&#252;nstlersozialversicherung verwendet. Mit K&#252;nstler im Sinne des DBA sind nur K&#252;nstler mit unmittelbaren darstellerischen Aufgaben gemeint, also K&#252;nstler die in Luxemburg in der &#214;ffentlichkeit in Erscheinung treten. Der Begriff &#8220;public entertainer&#8221; wie er auch im DBA Gro&#223;britanien &#8211; Deutschland in der englischen Version verwendet wird umschreibt dasjenige was gemeint ist wohl am Besten. Bei Kameram&#228;nnern (director of photography), Filmregisseuren, Choreographen, B&#252;hnenbildnern zum Beispiel wird daher trotz ihrer unstreitigen K&#252;nstlereigenschaft im allgemeinen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Ort der Besteuerung von Honoraren f&#252;r T&#228;tigkeiten in Luxemburg nicht nicht nach Luxemburg verlagert (es sei denn diese K&#252;nstler verf&#252;gen in Luxemburg &#252;ber eine sogenannte st&#228;ndige Einrichtung, aber das ist dann ein anderes Thema; hier soll nur die Situation besprochen werden, dass keine solche Einrichtung gegeben ist). Luxemburg hat kein Besteuerungsrecht und in Deutschland sind die Einnahmen wie alle anderen Einnahmen aus selbst&#228;ndiger T&#228;tigkeit auch ganz schlicht in die Gewinnermittlung mit aufzunehmen. Einkommensteuerlich v&#246;llig unproblematisch (das kann bei der Umsatzsteuer anders sein, aber auch das ist ein anderes Thema).</p>
<p>Aber !</p>
<p>Leider gibt es den Art. 152 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes (L.I.R.). Dieser verpflichtet die Luxemburger Auftraggeber von K&#252;nstlern, dass Honorar an die Deutschen K&#252;nstler (und nat&#252;rlich auch an K&#252;nstler anderer Nationalit&#228;ten) immer unter Abzug von 10% Quellensteuer (Abzugsteuer) auszuzahlen. Das Problem beginnt an dieser Stelle damit, dass der K&#252;nstlerbegriff f&#252;r dieses Gesetz von den Luxemburger Finanzbeh&#246;rden weiter ausgelegt wird, als der Begriff laut DBA definiert wird. Au&#223;erdem besteht zu einer weiten Auslegung auch bei den Auftraggebern selbst eine Tendenz, da sie im Zweifel lieber vom K&#252;nstlerhonorar zuviel Steuern einbehalten als sp&#228;ter vom Luxemburger Fiskus wegen unberechtigter Nichteinbehaltung belangt zu werden und die 10% aus eigener Tasche bezahlen zu m&#252;ssen. Die praktische Folge dieser nicht deckungsgleichen Auslegung ist, dass in vielen F&#228;llen auch von K&#252;nstlern die keine &#8220;public entertainer&#8221; sind die Abzugsteuer einbehalten wird, z.B. von B&#252;hnebildnern, Kamerm&#228;nnern etc. . Diese K&#252;nstler zahlen damit zwei Mal Steuern. Einmal die Deutsche Einkommensteuer, denn Deutschland hat ja das Besteuerungsrecht f&#252;r die &#8220;non public entertainer&#8221; und zum anderen hat der Luxemburger Fiskus eben auch noch einmal 10% kassiert.</p>
<p>Die L&#246;sung dieses Doppelbesteuerungsproblems geschieht dadurch, das Luxemburg dem Deutschen K&#252;nstler einen Erstattungsanspruch auf diese Abzugsteuer von 10% einr&#228;umt. Der &#8220;Non public entertainer&#8221; sollte die Erstattung m&#246;glichst viertelj&#228;hrlich beantragen, da schon der dazu in der Regel zu nutzende Vordruck 920 D  das Quartal als Erstattungszeitraum benennt, vom Deutschen Finanzamt ben&#246;tigt der K&#252;nstler au&#223;erdem zur Vorlage bei den Luxemburgern eine sogenannte Ans&#228;ssigkeitsbescheinigung und schlie&#223;lich und endlich braucht Luxemburg eine Bankverbindung mit IBAN.  Die Angaben f&#252;r den Vordruck 920 D muss der Auftraggeber des K&#252;nstlers zur Verf&#252;gung stellen, da dieser nach Art. 152 Abs.8 L.I.R. verpflichtet ist alle daf&#252;r erforderlichen Angaben in seiner Buchf&#252;hrung aufzuzeichnen und aufzubewahren.</p>
<p>&#220;ber die Schilderung eigener praktischer Fragen zu der Thematik bin ich dankbar.Bei offenen Fragen zu diesem Thema helfen ich gerne weiter.</p>
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		<item>
		<title>Umsatzsteuer und freiberufliche Heilp&#228;dagogen</title>
		<link>http://www.steuerberater-reinold.de/blog/31/umsatzsteuer-und-freiberufliche-heilpaedagogen/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 19:19:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kleinunternehmergrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[Freiberufliche Heilp&#228;dagogen werden regelm&#228;&#223;ig t&#228;tig f&#252;r Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Handikaps. Heilp&#228;dagogen arbeiten h&#228;ufig mit &#196;rzten und Psychotherapeuten zusammen. Auftraggeber und Honorarzahler sind oft Sozialversicherungstr&#228;ger die dadurch ihre Aufgaben nach dem SGB wahrnehmen. Da Entgelte f&#252;r Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach europ&#228;ischem und damit auch deutschem Recht von der Umsatzsteuer befreit sind f&#252;hrt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Freiberufliche Heilp&#228;dagogen werden regelm&#228;&#223;ig t&#228;tig f&#252;r Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Handikaps. Heilp&#228;dagogen arbeiten h&#228;ufig mit &#196;rzten und Psychotherapeuten zusammen. Auftraggeber und Honorarzahler sind oft Sozialversicherungstr&#228;ger die dadurch ihre Aufgaben nach dem SGB wahrnehmen. Da Entgelte f&#252;r Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach europ&#228;ischem und damit auch deutschem Recht von der Umsatzsteuer befreit sind f&#252;hrt diese Zugeh&#246;rigkeit zu den heilberuflichen Berufen zu der falschen Annahme, dass die Leistungen der Heilp&#228;dagogen generell nichts mit der Umsatzsteuer zu tun h&#228;tten. Schlie&#223;lich ist man f&#252;r Erkrankte t&#228;tig und das Geld kommt von einer Beh&#246;rde, so die falsche Schlussfolgerung. Ein im Jahre 2007 ergangenes Urteil des BFH zeigt auf, dass die Dinge nicht so einfach liegen wie es den ersten Anschein hat, denn <span id="more-31"></span></p>
<p>1. Erste unbedingte Voraussetzung f&#252;r eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungst&#228;tigkeit, ist selbstverst&#228;ndlich das Vorliegen der staatlich geregelten Berufsqualifikationen als &#8220;Heilp&#228;dagoge&#8221;, denn auch eine heilende Leistung jedoch ohne staatlich geregelte Qualifikation als Heilberufler kann nie zu umsatzsteuerfreien Honoraren aus solchen Leistungen f&#252;hren !</p>
<p>2. Zweite unbedingte Voraussetzung ist, dass bei vorliegender Qualifikation tats&#228;chlich Heilbehandlungen durchgef&#252;hrt und bezahlt werden. Heilbehandlungen definiert der BFH als T&#228;tigkeit, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit m&#246;glich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst&#246;rungen f&#252;r bestimmte Patienten ausgef&#252;hrt wird.</p>
<p>Achtung insbesondere die Voraussetzung Nr.2 sollte durchaus aufmerksam studiert werden. Stellt sich die heilp&#228;dagogische T&#228;tigkeit n&#228;mlich als &#8220;nichtmedizinische&#8221; Hilfen im Bereich der Lebensf&#252;hrung des Patienten darstellen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von psychisch erkrankten aber &#8220;stabilen&#8221; Patienten in ein selbst&#228;ndiges Leben, ist Nr.2 nicht mehr gegeben, so dass die Honorare f&#252;r diese Leistungen nach dem Jahr des &#220;berschreitens der Kleinunternehmerschwelle umsatzsteuerpflichtig werden !! Sollte der Heilp&#228;dagoge solche nicht unter Nr.2 fallenden Auftr&#228;ge bekommen, muss er bei der Kalkulation seines Honorars ber&#252;cksichtigen, dass ihm aus 100 Euro Honorar, gerade 84 Euro verbleiben. Da in der Regel wenig mit Vorsteuer behaftete Kosten im Gegenzug entstehen, f&#252;hrt die Umsatzsteuerpflicht so zwangsl&#228;ufig zu empfindlichen Einkommenseinbu&#223;en. Da h&#228;ufig die Auftraggeber selbst jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig sind, dr&#252;ckt selbstverst&#228;ndlich auch diese eine mit der Umsatzsteuer begr&#252;ndete zus&#228;tzliche Honorarforderung. Man sollte die L&#246;sung in der Mitte suchen. Vorsichtig sein sollte man jedoch mit den vermeintlichen Grunds&#228;tzen: &#8220;Die anderen machen das auch alle so!&#8221; oder &#8220;Es ist noch immer gut gegangen!&#8221; . Das Urteil des BFH ist gerade mal zwei J&#228;hrchen alt und die Finanzverwaltung braucht manchmal einige Zeit bis sie eine bestimmte Steuerpraxis die sie f&#252;r falsch h&#228;lt wahrnimmt und sie braucht nochmal einige Zeit bis sie erkennt, dass gen&#252;gend Fallzahlen zustande kommen. Das Finanzamt hat dann aber kein Problem,  dann so ein Thema zum Pr&#252;fungsschwerpunkt im Rahmen der Veranlagung zu machen und schon steht man unvorbereitet vor erheblichen Umsatzsteuernachforderungen.</p>
<p>legaler Tipp: Die eventuell umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im Laufe des Jahres genau nachhalten. Erkennt man Ende Oktober, dass die Kleinunternehmergrenze  von 17.500 € knapp &#252;berschritten wird, sollte man die Honorarrechnungen z&#246;gerlicher schreiben werden oder den F&#228;lligkeitszeitpunkt in das neue Jahre verlegen, wenn man dadurch erreichen kann, dass die Einnahmen unter dieser Grenze gehalten werden. Dann hat man zumindest f&#252;r ein Jahr wieder Ruhe vor der Umsatzsteuer, selbst wenn dann im Folgejahr deutlich &#252;ber 17.500 € liegende umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden.</p>
<p>&#220;ber die Schilderung eigener praktischer Fragen zu der Thematik bin ich dankbar.Bei offenen Fragen zu diesem Thema helfen ich gerne weiter.</p>
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		<title>Umsatzsteuer und selbst&#228;ndige ausl&#228;ndische Gastdozenten</title>
		<link>http://www.steuerberater-reinold.de/blog/19/umsatzsteuer-und-selbstaendige-auslaendische-gastdozenten/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 19:47:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Selbst&#228;ndige ausl&#228;ndische Wissenschaftler erzielen in der Regel an deutschen Hochschulen entweder im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes oder einer lehrenden T&#228;tigkeit Einnahmen. Da f&#252;r Ausl&#228;nder der § 19 UStG nicht greift (also keine Kleinunternehmergrenze bis 17.500 €) stellt sich hier bereits ab dem 1. Euro die Frage der Umsatzteuerpflicht f&#252;r derartige Einnahmen.  In den meisten F&#228;llen l&#228;&#223;t [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Selbst&#228;ndige ausl&#228;ndische Wissenschaftler erzielen in der Regel an deutschen Hochschulen entweder im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes oder einer lehrenden T&#228;tigkeit Einnahmen. Da f&#252;r Ausl&#228;nder der § 19 UStG nicht greift (also keine Kleinunternehmergrenze bis 17.500 €) stellt sich hier bereits ab dem 1. Euro die Frage der Umsatzteuerpflicht f&#252;r derartige Einnahmen.  In den meisten F&#228;llen l&#228;&#223;t sich die Umsatzsteuerpflicht f&#252;r Einnahmen im Zusammenhang mit vorgenannten T&#228;tigkeiten wie folgt kl&#228;ren:</p>
<p><span id="more-19"></span>1. Forschungsaufenthalte: Geldmittel die die inl&#228;ndischen Hochschulen an die ausl&#228;ndischen Wissenschaftler zahlen werden regelm&#228;&#223;ig nicht als Gegenleistung f&#252;r die forschende T&#228;tigkeit erbracht, so dass diese Einnahmen sogenannte echte Zusch&#252;sse darstellen. Umsatzsteuer ist darauf nicht zu entrichten. Das Budget kann also voll zugunsten des Dozenten ausgesch&#246;pft werden.</p>
<p>2. Lehrt&#228;tigkeit: Honorare f&#252;r lehrende T&#228;tigkeiten stellen dagegen eine echte Gegenleistung dar. Die Umsatzsteuerpflicht dieser Honorare entscheidet sich danach, ob die Unterrichtsleistung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpl&#228;ne oder Lehrprogramme vermittelt oder nicht. Im ersteren Fall greift die Umsatzsteuerbefreiung gem&#228;&#223; § 4 Nr.21 Buchst. b UStG im zweiten Fall sind die Honorare umsatzsteuerpflichtig. Da die Hochschulen in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, geht die Zahlung im letzteren Fall somit direkt auf das Budget und schm&#228;lert damit effektiv das Honorar f&#252;r solche Auftr&#228;ge an ausl&#228;ndische Wissenschaftler.</p>
<p>Um bei gegebenem Budget die Honorierungsm&#246;glichkeiten f&#252;r die Gastdozenten maximal aussch&#246;pfen zu k&#246;nnen, sollten die Hochschulen vorab kl&#228;ren, inwieweit die vorgesehene Lehrt&#228;tigkeit des ausl&#228;ndischen Gastdozenten eine Lehreinheit oder einen Teil einer Lehreinheit ausf&#252;llen k&#246;nnte, um dann den Auftrag/die Einladung entsprechend zu formulieren. Ganz besonders Einzelvortr&#228;ge stehen gerne im Focus des Finanzamts und dann sollten die o.g. Voraussetzungen f&#252;r die Umsatzsteuerfreiheit durch Passgenauigkeit von Vortrag und Lehreinheit hinreichend glaubhaft gemacht werden k&#246;nnen.</p>
<p>Bitte beachten ! Die vorgenannten Abgrenzungen gelten selbstverst&#228;ndlich f&#252;r inl&#228;ndische selbst&#228;ndige Gastdozenten in gleicher Weise, da diese aber die Kleinunternehmerregelung f&#252;r sich in Anspruch nehmen k&#246;nnen, stellen sich hier die vorgenannten Fragen erst bei Ums&#228;tzen von mehr als 17.500 € &#8211; und dann auch erst ab dem Folgejahr!</p>
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		<title>Neue Medien materiell oder immateriell</title>
		<link>http://www.steuerberater-reinold.de/blog/9/neue-medien-materiell-oder-immateriell/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 17:28:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Bücher]]></category>
		<category><![CDATA[CD]]></category>
		<category><![CDATA[DVD]]></category>
		<category><![CDATA[Programme]]></category>

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		<description><![CDATA[Wirtschaftsg&#252;ter: Wann sind Datentr&#228;ger materielle Wirtschaftsg&#252;ter? Die Zuordnung von Wirtschaftsg&#252;tern zu den immateriellen oder materiellen Verm&#246;gensgegenst&#228;nden ist von enormer Bedeutung, da die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsg&#252;tern f&#252;r die Aktivierung und die Abschreibung entscheidend ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) allgemein g&#252;ltige Kriterien zur Einordnung von Wirtschaftsg&#252;tern mit materiellen und immateriellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wirtschaftsg&#252;ter: Wann sind Datentr&#228;ger materielle Wirtschaftsg&#252;ter?</strong></p>
<p>Die Zuordnung von Wirtschaftsg&#252;tern zu den immateriellen oder materiellen Verm&#246;gensgegenst&#228;nden ist von enormer Bedeutung, da die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsg&#252;tern f&#252;r die Aktivierung und die Abschreibung entscheidend ist.</p>
<p>In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) allgemein g&#252;ltige Kriterien zur Einordnung von Wirtschaftsg&#252;tern mit materiellen und immateriellen Komponenten festgelegt. <span id="more-9"></span>Nach seiner Auffassung ist vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das hei&#223;t darauf, wof&#252;r der Kaufpreis letztlich gezahlt wird (Wertrelation) und ob es dem Erwerber &#252;berwiegend auf den materiellen oder immateriellen Gehalt ankommt.</p>
<p>Au&#223;erdem wird danach unterschieden, ob der Verk&#246;rperung des Wirtschaftsguts eine eigenst&#228;ndige Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich als &#8220;Tr&#228;ger&#8221; des immateriellen Gehalts diene.</p>
<p>Beispiel: Bei B&#252;chern und Tontr&#228;gern finde in der Regel durch das Festhalten geistiger Inhalte auf einem materiellen Gegenstand, der anschlie&#223;end kopiert werde, eine Umwandlung statt. Die immaterielle Eigenschaft gehe infolge dieser h&#228;ufigen Vervielf&#228;ltigung unter, so die Richter. Nach Ansicht des BFH wird Standardsoftware &#228;hnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen.</p>
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		<title>Schrottimmobilien</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 23:26:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein neues Urteil des BGH zum Thema Schrottimmobilien ist raus aber noch nicht ver&#246;ffentlicht. Es existiert bisher lediglich eine Pressemitteilung. Der BGH best&#228;tigt leider die Vorinstanz nicht, die zugunsten eines K&#228;ufers entschieden hatte und verweist die Sache zur weiteren Tatsachenerhebung wieder zur&#252;ck an das OLG. Hier darf der K&#228;ufer sich dann erneut etwas einfallen lassen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neues Urteil des BGH zum Thema Schrottimmobilien ist raus aber noch nicht ver&#246;ffentlicht. Es existiert bisher lediglich eine <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;Seite=1&#038;anz=584&#038;pos=44&#038;nr=39236&#038;linked=pm&#038;Blank=1"> Pressemitteilung</a>. Der BGH best&#228;tigt leider die Vorinstanz nicht, die zugunsten eines K&#228;ufers entschieden hatte und verweist die Sache zur weiteren Tatsachenerhebung wieder zur&#252;ck an das OLG. </p>
<p>Hier darf der K&#228;ufer sich dann erneut etwas einfallen lassen um zu beweisen, dass die finanzierende Bank Schuld am Kauf der v&#246;llig &#252;berteuerten Immobilie war.</p>
]]></content:encoded>
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