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	<title>DerSteuerLeo &#187; Heilpädagoge</title>
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	<description>Steuern der freien Berufe und Medienunternehmen</description>
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		<title>Umsatzsteuer und freiberufliche Heilp&#228;dagogen</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 19:19:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Freiberufliche Heilp&#228;dagogen werden regelm&#228;&#223;ig t&#228;tig f&#252;r Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Handikaps. Heilp&#228;dagogen arbeiten h&#228;ufig mit &#196;rzten und Psychotherapeuten zusammen. Auftraggeber und Honorarzahler sind oft Sozialversicherungstr&#228;ger die dadurch ihre Aufgaben nach dem SGB wahrnehmen. Da Entgelte f&#252;r Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach europ&#228;ischem und damit auch deutschem Recht von der Umsatzsteuer befreit sind f&#252;hrt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Freiberufliche Heilp&#228;dagogen werden regelm&#228;&#223;ig t&#228;tig f&#252;r Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Handikaps. Heilp&#228;dagogen arbeiten h&#228;ufig mit &#196;rzten und Psychotherapeuten zusammen. Auftraggeber und Honorarzahler sind oft Sozialversicherungstr&#228;ger die dadurch ihre Aufgaben nach dem SGB wahrnehmen. Da Entgelte f&#252;r Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach europ&#228;ischem und damit auch deutschem Recht von der Umsatzsteuer befreit sind f&#252;hrt diese Zugeh&#246;rigkeit zu den heilberuflichen Berufen zu der falschen Annahme, dass die Leistungen der Heilp&#228;dagogen generell nichts mit der Umsatzsteuer zu tun h&#228;tten. Schlie&#223;lich ist man f&#252;r Erkrankte t&#228;tig und das Geld kommt von einer Beh&#246;rde, so die falsche Schlussfolgerung. Ein im Jahre 2007 ergangenes Urteil des BFH zeigt auf, dass die Dinge nicht so einfach liegen wie es den ersten Anschein hat, denn <span id="more-31"></span></p>
<p>1. Erste unbedingte Voraussetzung f&#252;r eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungst&#228;tigkeit, ist selbstverst&#228;ndlich das Vorliegen der staatlich geregelten Berufsqualifikationen als &#8220;Heilp&#228;dagoge&#8221;, denn auch eine heilende Leistung jedoch ohne staatlich geregelte Qualifikation als Heilberufler kann nie zu umsatzsteuerfreien Honoraren aus solchen Leistungen f&#252;hren !</p>
<p>2. Zweite unbedingte Voraussetzung ist, dass bei vorliegender Qualifikation tats&#228;chlich Heilbehandlungen durchgef&#252;hrt und bezahlt werden. Heilbehandlungen definiert der BFH als T&#228;tigkeit, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit m&#246;glich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst&#246;rungen f&#252;r bestimmte Patienten ausgef&#252;hrt wird.</p>
<p>Achtung insbesondere die Voraussetzung Nr.2 sollte durchaus aufmerksam studiert werden. Stellt sich die heilp&#228;dagogische T&#228;tigkeit n&#228;mlich als &#8220;nichtmedizinische&#8221; Hilfen im Bereich der Lebensf&#252;hrung des Patienten darstellen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von psychisch erkrankten aber &#8220;stabilen&#8221; Patienten in ein selbst&#228;ndiges Leben, ist Nr.2 nicht mehr gegeben, so dass die Honorare f&#252;r diese Leistungen nach dem Jahr des &#220;berschreitens der Kleinunternehmerschwelle umsatzsteuerpflichtig werden !! Sollte der Heilp&#228;dagoge solche nicht unter Nr.2 fallenden Auftr&#228;ge bekommen, muss er bei der Kalkulation seines Honorars ber&#252;cksichtigen, dass ihm aus 100 Euro Honorar, gerade 84 Euro verbleiben. Da in der Regel wenig mit Vorsteuer behaftete Kosten im Gegenzug entstehen, f&#252;hrt die Umsatzsteuerpflicht so zwangsl&#228;ufig zu empfindlichen Einkommenseinbu&#223;en. Da h&#228;ufig die Auftraggeber selbst jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig sind, dr&#252;ckt selbstverst&#228;ndlich auch diese eine mit der Umsatzsteuer begr&#252;ndete zus&#228;tzliche Honorarforderung. Man sollte die L&#246;sung in der Mitte suchen. Vorsichtig sein sollte man jedoch mit den vermeintlichen Grunds&#228;tzen: &#8220;Die anderen machen das auch alle so!&#8221; oder &#8220;Es ist noch immer gut gegangen!&#8221; . Das Urteil des BFH ist gerade mal zwei J&#228;hrchen alt und die Finanzverwaltung braucht manchmal einige Zeit bis sie eine bestimmte Steuerpraxis die sie f&#252;r falsch h&#228;lt wahrnimmt und sie braucht nochmal einige Zeit bis sie erkennt, dass gen&#252;gend Fallzahlen zustande kommen. Das Finanzamt hat dann aber kein Problem,  dann so ein Thema zum Pr&#252;fungsschwerpunkt im Rahmen der Veranlagung zu machen und schon steht man unvorbereitet vor erheblichen Umsatzsteuernachforderungen.</p>
<p>legaler Tipp: Die eventuell umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im Laufe des Jahres genau nachhalten. Erkennt man Ende Oktober, dass die Kleinunternehmergrenze  von 17.500 € knapp &#252;berschritten wird, sollte man die Honorarrechnungen z&#246;gerlicher schreiben werden oder den F&#228;lligkeitszeitpunkt in das neue Jahre verlegen, wenn man dadurch erreichen kann, dass die Einnahmen unter dieser Grenze gehalten werden. Dann hat man zumindest f&#252;r ein Jahr wieder Ruhe vor der Umsatzsteuer, selbst wenn dann im Folgejahr deutlich &#252;ber 17.500 € liegende umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden.</p>
<p>&#220;ber die Schilderung eigener praktischer Fragen zu der Thematik bin ich dankbar.Bei offenen Fragen zu diesem Thema helfen ich gerne weiter.</p>
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