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	<title>DerSteuerLeo &#187; Internationales Steuerrecht</title>
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	<description>Steuern der freien Berufe und Medienunternehmen</description>
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		<title>K&#252;nstler Steuerabzug 10% in Luxemburg</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 11:50:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Freie Berufe]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlerbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Steuerrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ist ein deutscher K&#252;nstler in Luxemburg t&#228;tig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg - Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. F&#252;r das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erh&#246;hung der Einkommensteuer auf die &#252;brigen Eink&#252;nfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.

Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht f&#252;r jeden K&#252;nstler !!!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein deutscher K&#252;nstler in Luxemburg t&#228;tig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg &#8211; Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. F&#252;r das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erh&#246;hung der Einkommensteuer auf die &#252;brigen Eink&#252;nfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.</p>
<p>Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht f&#252;r jeden K&#252;nstler,<span id="more-47"></span> sondern nur f&#252;r einen ganz bestimmten Ausschnitt k&#252;nstlerischer T&#228;tigkeiten, denn der K&#252;nstlerbegriff wie er im DBA Luxemburg &#8211; Deutschland verwendet wird ist keinesfalls identisch mit dem K&#252;nstlerbegriff wie ihn zum Beispiel die K&#252;nstlersozialversicherung verwendet. Mit K&#252;nstler im Sinne des DBA sind nur K&#252;nstler mit unmittelbaren darstellerischen Aufgaben gemeint, also K&#252;nstler die in Luxemburg in der &#214;ffentlichkeit in Erscheinung treten. Der Begriff &#8220;public entertainer&#8221; wie er auch im DBA Gro&#223;britanien &#8211; Deutschland in der englischen Version verwendet wird umschreibt dasjenige was gemeint ist wohl am Besten. Bei Kameram&#228;nnern (director of photography), Filmregisseuren, Choreographen, B&#252;hnenbildnern zum Beispiel wird daher trotz ihrer unstreitigen K&#252;nstlereigenschaft im allgemeinen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Ort der Besteuerung von Honoraren f&#252;r T&#228;tigkeiten in Luxemburg nicht nicht nach Luxemburg verlagert (es sei denn diese K&#252;nstler verf&#252;gen in Luxemburg &#252;ber eine sogenannte st&#228;ndige Einrichtung, aber das ist dann ein anderes Thema; hier soll nur die Situation besprochen werden, dass keine solche Einrichtung gegeben ist). Luxemburg hat kein Besteuerungsrecht und in Deutschland sind die Einnahmen wie alle anderen Einnahmen aus selbst&#228;ndiger T&#228;tigkeit auch ganz schlicht in die Gewinnermittlung mit aufzunehmen. Einkommensteuerlich v&#246;llig unproblematisch (das kann bei der Umsatzsteuer anders sein, aber auch das ist ein anderes Thema).</p>
<p>Aber !</p>
<p>Leider gibt es den Art. 152 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes (L.I.R.). Dieser verpflichtet die Luxemburger Auftraggeber von K&#252;nstlern, dass Honorar an die Deutschen K&#252;nstler (und nat&#252;rlich auch an K&#252;nstler anderer Nationalit&#228;ten) immer unter Abzug von 10% Quellensteuer (Abzugsteuer) auszuzahlen. Das Problem beginnt an dieser Stelle damit, dass der K&#252;nstlerbegriff f&#252;r dieses Gesetz von den Luxemburger Finanzbeh&#246;rden weiter ausgelegt wird, als der Begriff laut DBA definiert wird. Au&#223;erdem besteht zu einer weiten Auslegung auch bei den Auftraggebern selbst eine Tendenz, da sie im Zweifel lieber vom K&#252;nstlerhonorar zuviel Steuern einbehalten als sp&#228;ter vom Luxemburger Fiskus wegen unberechtigter Nichteinbehaltung belangt zu werden und die 10% aus eigener Tasche bezahlen zu m&#252;ssen. Die praktische Folge dieser nicht deckungsgleichen Auslegung ist, dass in vielen F&#228;llen auch von K&#252;nstlern die keine &#8220;public entertainer&#8221; sind die Abzugsteuer einbehalten wird, z.B. von B&#252;hnebildnern, Kamerm&#228;nnern etc. . Diese K&#252;nstler zahlen damit zwei Mal Steuern. Einmal die Deutsche Einkommensteuer, denn Deutschland hat ja das Besteuerungsrecht f&#252;r die &#8220;non public entertainer&#8221; und zum anderen hat der Luxemburger Fiskus eben auch noch einmal 10% kassiert.</p>
<p>Die L&#246;sung dieses Doppelbesteuerungsproblems geschieht dadurch, das Luxemburg dem Deutschen K&#252;nstler einen Erstattungsanspruch auf diese Abzugsteuer von 10% einr&#228;umt. Der &#8220;Non public entertainer&#8221; sollte die Erstattung m&#246;glichst viertelj&#228;hrlich beantragen, da schon der dazu in der Regel zu nutzende Vordruck 920 D  das Quartal als Erstattungszeitraum benennt, vom Deutschen Finanzamt ben&#246;tigt der K&#252;nstler au&#223;erdem zur Vorlage bei den Luxemburgern eine sogenannte Ans&#228;ssigkeitsbescheinigung und schlie&#223;lich und endlich braucht Luxemburg eine Bankverbindung mit IBAN.  Die Angaben f&#252;r den Vordruck 920 D muss der Auftraggeber des K&#252;nstlers zur Verf&#252;gung stellen, da dieser nach Art. 152 Abs.8 L.I.R. verpflichtet ist alle daf&#252;r erforderlichen Angaben in seiner Buchf&#252;hrung aufzuzeichnen und aufzubewahren.</p>
<p>&#220;ber die Schilderung eigener praktischer Fragen zu der Thematik bin ich dankbar.Bei offenen Fragen zu diesem Thema helfen ich gerne weiter.</p>
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